Gesetzesergänzung zu autonomes Fahren in Deutschland
Das Gesetz für autonomes Fahren wurde durch die Bundesregierung erweitert.
Vor einem Jahr erließ die damalige Bundesregierung ein Gesetz, das den Einsatz autonomer Fahrzeuge regelte. Nun legte die Ampel-Koalition eine erweiternde Verordnung drauf, um die Erfahrungen damit einfließen zu lassen, so der Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP). Das erweiterte Konzept sorgt für weitere Sicherheitsmaßnahmen und Pflichten – für Haltende und Herstellende.
Um ein automatisiertes Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, braucht es ein Sicherheitskonzept, worin die Technik, die Funktionen und die Testszenarien offengelegt werden.Die Fahrzeugkommunikation muss verschlüsselt erfolgen. Entsprechende Details werden durch KBA und BSI erarbeitet. Einige Daten müssen dauerhaft gespeichert werden, wie die Fahrzeugnummer, die Positionsdaten, die Überwachungsinformationen, die Geschwindigkeit und Dritte, mit denen die Daten ausgetauscht wurden – selbstverständlich gemäß des Datenschutzes. Eine Analyse muss außerdem Auskunft darüber geben, wie das Fahrzeug in unheilvollen Situationen reagiert und welche Konsequenzen das haben kann.
Wer ein solches Fahrzeug betreibt, muss die Sicherheits- und Betriebsfunktionen des Fahrzeugs vor jeder Fahrt kontrollieren. Das impliziert die Brems-, Lenk- und Lichtanlage sowie Fahrwerk und Elektronik. Allerdings geht man davon aus, dass die Bürger*innen hierzulande nicht in den Genuss dieser Fahrzeuge kommen werden. Auf Verlangen müssen die Daten dem KBA zugänglich gemacht werden.
Ein weiterer Punkt ist, dass die Fahrzeuge durch Fachpersonal geprüft werden müssen. Dies soll alle 90 Tage erfolgen. Ein Einsatz in definierten Betriebsbereichen wird aber im öffentlichen Straßenverkehr ermöglicht. Haltende müssen beweisen, dass das autonome Fahren auch deaktivierbar ist. Des Weiteren regelt die Zusatzverordnung die Verfahren zur Erlangung der Betriebserlaubnis und es gibt neue Strafen bei Zuwiderhandlungen.
Neben der geänderten Prüfung, dem Genehmigungsverfahren, der Zulassungskriterien, der Pflichten der Beteiligten, den neuen Testregeln und Ordnungswidrigkeiten sind auch die technischen Anforderungen an die Bauweise, die Art und die Ausrüstung für automatisierte Fahrzeuge vorgegeben.
Das dreistufige Zulassungsprozedere ist aber unverändert geblieben: Die Betriebserlaubnis vergibt das KBA, die Typgenehmigung für festgelegte Betriebsbereiche vergeben die Länder in Abstimmung mit der Kommune. Der dritte Schritt ist die Zulassung durch Zuteilung eines entsprechenden Kennzeichens.
Die Verordnung muss nun noch vom Bundesrat gebilligt werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen.
Seite des Bundesverkehrsminister mit der vollständigen Verordnung als PDF.