In Österreich soll das Autonome Fahren teilweise ab kommendem Jahr erlaubt werden.
Noch ist die Gesetzesnovelle nicht in trockenen Tüchern, aber sollte es soweit sein, gibt es für 2019 drei große Veränderungen im Straßenverkehrsrecht des Staates Österreich. Ab ersten Januar soll es in Österreich erlaubt sein, die Einparkhilfe zu benutzen. Diese darf aktiviert werden, auch wenn man nicht im Auto sitzt. Darüber hinaus wird der Autobahnpilot erlaubt.
Diese Regelung wurde am gestrigen Donnerstag beschlossen und wird nun bis zum 6. Dezember 2018 begutachtet. Der Einparkassistent, der in der Lage ist das Ein- und Ausparken selbstständig zu erreichen, darf damit genutzt werden. Somit sind die Fahrenden, respektive die Autobesitzenden, von der Pflicht auf dem Fahrsitz zu sitzen befreit. Daher muss man das Lenkrad auch nicht mehr festhalten.
Jedoch gibt es eine Bedingung: Man muss sich in Sichtweite zum Fahrzeug befinden und notfalls die Kontrolle übernehmen. Die Erlaubnis gilt nur für Pkws und nicht für andere Fahrzeugtypen. Solche Systeme sind beispielsweise im Tesla als Summon verbaut, aber auch Audi, BMW, Mercedes-Benz oder Hyundai verfügen über derartige Systeme. Die Funktion wird mittels des Schlüssels oder per App aktiviert.
Die andere Neuerung ist der Einsatz des Autobahnpiloten. Dieses System kann das Auto auf der Autobahn steuern. Es hält den Abstand, kann bremsen und Gasgeben und ist in der Lage in die Lenkung einzugreifen. Während der Zeit, da das System aktiv ist, kann man das Lenkrad also loslassen. Das impliziert allerdings nicht den Spurwechsel.
Die Aus- und Auffahrt ist von dieser Regelung ebenfalls ausgenommen. Außerdem muss das System im Notfall deaktivierbar sein. Die Regelung gilt ausschließlich für Autobahnen und Schnellstraßen. Anders als beim Parkassistenten, ist es sowohl für Autos, als auch Busse und Lkws zugelassen.
Des Weiteren will Österreich die Regeln zum Testen erleichtern. So soll der Widerspruch über Testvorhaben durch den Landeshauptmann (entspricht dem Ministerpräsidenten in Deutschland) nur binnen eines Monats möglich gemacht werden. Bisher galt die Regelung, dass man innerhalb von drei Monaten die Genehmigung dafür entziehen kann.